JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: 4 U 94/00
| Leitsatz: | Voraussetzungen der Rechtsmängelhaftung wegen eingetragener Bauhandwerkersicherungshypothek 1. Nach § 435 Abs. 1 BGB hat der Käufer einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer nicht bestehende, aber im Grundbuch eingetragene Rechte auf seine Kosten zur Löschung bringt, wenn sie im Falle ihres Bestehens das Eigentum des Käufers beeinträchtigen würden. Der Verkäufer kann deshalb den Käufer nicht auf einen eigenen Löschungsanspruch gegenüber dem Buchberechtigten - hier Anspruch aus §§ 888 Abs. 1, 883 Abs. 2 BGB wegen einer der Auflassungsvormerkung des Käufers im Range nachfolgenden Bauhandwerkersicherungshypothek - verweisen (im Anschluss an BGH NJW-RR 1986, 310). 2. Aus einer Verletzung dieser Pflicht kann der Käufer jedoch kein Recht zum Rücktritt herleiten, wenn er sich selbst schon vor Eintritt des Rechtsmangels mit seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung in Verzug befunden hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 888 Abs. 1, BGB § 883 Abs. 2, BGB § 648, BGB § 440 Abs. 1, BGB § 434, BGB § 346, BGB § 326, BGB § 327, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 604/99 |
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