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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 20.08.2002, Aktenzeichen: 5 U 25/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 5 U 25/01

Urteil vom 20.08.2002


Leitsatz:1. Erforderliche Befunderhebungen sind grundsätzlich so schnell wie möglich durchzuführen, um frühzeitig und ohne Verzögerung mit einer wirksamen Behandlung beginnen zu können.

2. Verwirrtheit als ein zu einer diagnostizierten Grippe hinzutretendes Symptom ist stets alarmierend. Sie kann eine Enzephalitis (Hirnentzündung) oder Meningo-Enzephalitis (Entzündung von Hirn und Hirnhäuten) anzeigen. Beide Erkrankungen sind als Notfall sofort im Krankenhaus zu behandeln.

3. Die Weigerung eines Patienten, Untersuchungen vornehmen zu lassen bzw. einer dafür erforderlichen Krankenhauseinweisung zu folgen, wenn dies zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, vermag den behandelnden Arzt nur dann zu entlasten, wenn dieser den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen und ihm die bestehenden Risiken deutlich vor Augen geführt hat.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 847,
Stichworte:ärztlich Behandlungsfehler, Schmerzensgeld, erforderliche Befunderhebung bei diagnostizierter Grippe mit Verwirrtheitszustand, Verdacht auf Enzephalitis (Hirnentzündung) oder Meningo-Enzephalitis (Entzündung von Hirn und Hirnhäuten), Empfehlung Krankenhauseinweisung,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 180/01 vom 15.08.2001

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