JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 4 U 89/02
| Leitsatz: | 1. Entstehen durch den Aushub eines Kanals Rissschäden an einem benachbarten Hausgrundstück, so besteht ein aus dem Rechtsgedanken des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB abgeleiteter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. 2. Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung und ist auf Beseitigung der durch die unzumutbare Beeinträchtigung hervorgerufenen Vermögenseinbuße gerichtet. Soweit dabei Substanzveränderungen in Rede stehen, unterscheidet sich der Anspruch im Ergebnis allerdings nicht von einem Schadensersatzanspruch. Bei der Bemessung seiner Höhe kann berücksichtigt werden, dass neben den Kanalbaumaßnahmen auch Ursachen aus dem Bereich der natürlichen Bodenbeschaffenheit zum Schaden mit beigetragen haben. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 254, BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, BGB § 1004, ZPO § 411 Abs. 3, ZPO § 412, |
| Stichworte: | Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Schäden durch Kanalbaumaßnahmen, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 27/01 vom 24.04.2002 |
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