JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 17.06.2005, Aktenzeichen: 2 UF 230/04
| Leitsatz: | Anwendbarkeit deutschen Rechts als das Recht des verletzten Ehegatten bei Anfechtung der Ehe mit einem zur Zeit der Eheschließung türkischen Staatsangehörigen. Das Verschweigen eines Ehegatten, die Ehe niemals vollziehen zu wollen, stellt für sich allein gesehen noch keine - zur Anfechtung der Ehe berechtigende - arglistige Täuschung dar. Auch der Nichtvollzug der Ehe über Jahre hinweg lässt nicht ohne weiteres auf Umstände schließen, die eine arglistige Täuschung des Ehepartners begründen könnten, wie etwa Heirat, nur um die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. |
| Rechtsgebiete: | EGBGB, BGB |
| Vorschriften: | EGBGB Art. 13, EGBGB Art. 14, EGBGB Art. 17, BGB § 314 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 314 Abs. 2 Nr. 5, |
| Stichworte: | Arglistige Täuschung zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigshafen am Rhein 5 a F 373/04 vom 25.10.2004 |
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