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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 17.05.2001, Aktenzeichen: 4 U 106/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 106/00

Urteil vom 17.05.2001


Leitsatz:Voraussetzung des Anspruchs auf entgangenen Gewinn bei Unmöglichkeit der Nutzung einer Pachtsache

1. Der vom Verpächter gegenüber dem Pächter wegen Unmöglichwerdens seiner Verpächterpflichten zu leistende Schadensersatz umfasst grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn des Pächters, der diesem dadurch entstanden ist, dass er die Pachtsache nicht mehr zu einer bisher ausgeübten selbständigen Tätigkeit nutzen kann.

2. An einem solchen entgangenen Gewinn fehlt es aber dann, wenn der Pächter nach seinem eigenen Vorbringen ohnehin veranlasst war, die Nutzung der Pachtsache aus allein in seiner Person liegenden Gründen einzustellen und deshalb die Möglichkeit ausschlägt, die Nutzung der selben Pachtsache mit einem anderen Verpächter fortzusetzen.

3. Zum Mitverschulden des Geschädigten in einem solchen Falle.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 252, BGB § 54 Abs. 2, BGB § 325 Abs. 1, BGB § 538 Abs. 1,

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