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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 4 U 162/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 162/01

Urteil vom 16.05.2002


Leitsatz:Eine verkehrsüblich geformte Spraydose für ein Mittel zur Pflege des Kraftfahrzeuginnenraums, in deren oberen Bereich Früchte abgebildet sind, die aber den besonders hervorgehobenen Aufdruck "Cockpitspray" enthält und im weiteren Dekorationsbereich deutlich einen Kfz-Innenbereich abbildet, lässt aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers nicht erwarten, dass sich in der Dose Lebensmittel befinden. Die Aufmachung ist auch nicht geeignet, die aktive Neugier von Kindern zu wecken.
Rechtsgebiete:UWG, GefahrstoffVO, LMBG, EG-Richtlinie 1999/45/EG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 13, GefahrstoffVO § 10 Abs. 3, GefahrstoffVO § 12 Abs. 7 Nr. 1, LMBG § 8 Nr. 3, EG-Richtlinie 1999/45/EG,
Stichworte:Anforderungen an die Aufmachung einer Spraydose für ein "Cockpitspray",
Verfahrensgang:LG Landau HK O 29/01 vom 31.07.2001

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