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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 15.08.2002, Aktenzeichen: 4 U 178/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 178/01

Urteil vom 15.08.2002


Leitsatz:1. Eine Haftung des Herstellers eines Pflanzenstärkungsmittels für Pflanzenschäden kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Instruktionspflicht begründet sein, wenn der Hersteller eigene Mitarbeiter zu Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen sendet, die dort über den Anwendungsbereich des Mittels informieren und dabei Einsatzmöglichkeiten als möglich und unschädlich darstellen, die sich auf andere als die im Beipackzettel ausgewiesenen Pflanzensorten erstrecken.

2. Wird bei solchen Informationsveranstaltungen allerdings darauf hingewiesen, dass über Risiken und Verträglichkeiten einer erweiterten Anwendung keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, so scheidet eine Haftung aus. Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer erweiterten Anwendung eine Schädigung der betroffenen Pflanzensorte eintreten kann, besteht dann auch kein Anlass zu Warnhinweisen aufgrund einer allgemeinen Pflicht zur Produktbeobachtung.
Rechtsgebiete:ProduktHaftG, BGB
Vorschriften:ProduktHaftG § 1 Abs. 1, ProduktHaftG § 2, ProduktHaftG § 3, ProduktHaftG § 14, BGB § 823 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Frankenthal 7 O 306/00 vom 11.09.2001

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