JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 14.02.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 117/02
| Leitsatz: | (Relative) Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Die verkehrsspezifischen Untauglichkeitsindizien müssen also nicht lediglich allgemeine Drogenenthemmung erkennen lassen, sondern sich unmittelbar auf die Beeinträchtigung der Fahreignung beziehen. |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Vorschriften: | StVG § 316 Abs. 1, StVG § 316 Abs. 2, StVG § 24 a Abs. 2, StVG § 24 a Abs. 3, StVG § 25 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigshafen am Rhein vom 08.05.2002 |
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