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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENUrteil vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 4 U 26/02 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 U 26/02

Urteil vom 12.06.2003


Leitsatz:1. Der Eigentümer, von dessen Grundstück Wurzeleinwachsungen in die Abwasserkanalisation ausgegangen sind, ist der Gemeinde als Eigentümerin des Abwasserkanals zur Erstattung der Beseitigungskosten verpflichtet. Gegenüber dem Beseitigungsanspruch muss die Gemeinde sich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB Ursachenbeiträge aus ihrem Verantwortungsbereich als Mitverschulden zurechnen lassen.

2. Ein solches Mitverschulden liegt nicht darin, dass der Stand der Technik zur Zeit der Errichtung des Abwasserkanals Wurzeleinwachsungen nicht vollständig auszuschließen vermochte.

3. Der Mitverschuldenseinwand kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen gemäß §§ 57 LWG Rhld.-Pfalz i.V.m. § 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen - EÜVOA Rhld.-Pfalz nicht nachgekommen ist. Der Zweck dieser Überwachungspflicht liegt im Schutz von Boden und Grundwasser. Er dient nicht der Bewahrung des Grundstückseigentümers vor Beseitigungsansprüchen wegen Wurzeleinwuchses.

4. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, regelmäßige Inspektionen der Grundstücke sämtlicher Straßenanlieger vorzunehmen, um auf drohende Gefahren hinzuweisen, die sich aus dem dort vorhandenen Pflanzenbewuchs für ihren Abwasserkanal ergeben könnten.
Rechtsgebiete:BGB, LWG Rheinl.-Pfalz, EÜVOA Rheinl.-Pfalz
Vorschriften:BGB § 254, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1, LWG Rheinl.-Pfalz § 57, EÜVOA Rheinl.-Pfalz § 4 Abs. 1,
Stichworte:Beseitigungskosten für Wurzeleinwachsungen in öffentlichen Abwasserekanal,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 5 O 353/01 vom 19.12.2001

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