JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 5 UF 143/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. a) Als Richtschnur für eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs gilt eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren ab Rechtshängigkeit. b) Die Verfahrensdauer bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Anhängigkeit unter Berücksichtigung auch der Dauer des Berufungsverfahrens und unabhängig eines Ruhens oder einer Aussetzung des Verfahrens oder einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags. 2. Ein weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs wegen gleichzeitiger Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt beinhaltet regelmäßig dann eine unzumutbare Härte für den Antragsteller im Scheidungsverfahren, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er keinen oder jedenfalls wesentlich weniger nachehelichen Unterhalt schuldet als für die Trennungszeit tituliert. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 623, ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4, |
| Stichworte: | Verfahrensverbund, Abtrennung von Folgesachen, außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs, unzumutbare Härte eines weiteren Aufschubs des Scheidungsausspruchs, |
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