JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 08.03.2001, Aktenzeichen: 4 U 135/00
| Leitsatz: | ZPO §§ 709, 717 Abs. 2, 718 1. Die Höhe einer Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO ist an der voraussichtlichen Höhe des Schadens auszurichten, der gemäß § 717 Abs. 2 ZPO bei einer Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils zu erstatten wäre. 2. Wird dem Beklagten durch das vorläufig vollstreckbare Urteil die materielle Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts entzogen und haben die zurückbehaltenen Gegenstände keinen selbständigen Vermögenswert, so kommt es für die Höhe der Sicherheitsleistung darauf an, inwieweit der Beklagte zur Durchsetzung seiner eigenen Forderung auf die zurückbehaltenen Gegenstände angewiesen ist. Je höher die Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung wegen des eigenen Anspruchs des Beklagten sind, desto geringer ist der Wert des Druckmittels zu veranschlagen. Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 4. Zivilsenat - Teilurteil vom 8. März 2001 - 4 U 135/00 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 709, ZPO § 717 Abs. 2, ZPO § 718, |
| Stichworte: | Höhe der Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO bei Entzug der Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts, |
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