JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 08.02.2008, Aktenzeichen: 2 UF 138/07
| Leitsatz: | 1. Kann eine gelernte Friseurin nach Scheidung ihrer 21-jährigen Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und kann sie dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen, wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind gerechtfertigt, den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. 2. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist für den Kindesunterhalt als Abzugsposition der um das hälftige Kindergeld gekürzte Zahlbetrag zugrunde zu legen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 1578 b, BGB § 1612 b, |
| Verfahrensgang: | AG Ludwigshafen am Rhein, 5 b F 378/06 vom 21.05.2007 |
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