JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 08.01.2004, Aktenzeichen: 4 U 70/03
| Leitsatz: | 1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Sie sind bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages sicherbar, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem nach §§ 303 Abs. 1 AktG, 10 HGB maßgebenden Stichtag bestanden hat. 2. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche auf zusätzlichen Nachteilsausgleich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, weil diese der Insolvenzsicherung unterliegen. Es gilt auch nicht für Ausgleichsansprüche zur Abgeltung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erst nach dem maßgebenden Stichtag begründet worden sind, weil deren Entstehung noch nicht in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis angelegt war. |
| Rechtsgebiete: | AktG, HGB, BetrAVG, BGB |
| Vorschriften: | AktG § 303 Abs. 1, AktG § 303 Abs. 2, HGB § 10, BetrAVG § 7, BGB § 232, BGB § 239, |
| Stichworte: | Gläubigerschutz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitanstellungsverhältnis bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 6 O 278/02 vom 15.04.2003 |
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