JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Urteil vom 03.05.2001, Aktenzeichen: 4 U 81/00
| Leitsatz: | 1. Auf eine in erster Instanz erklärte und dort als unsubstantiiert zurückgewiesene Aufrechnung ist im Berufungsrechtszug die Vorschrift des § 530 ZPO nicht anzuwenden. 2. Beruht die erstinstanzliche Nichtberücksichtigung der Aufrechnung auf einem Verfahrensfehler und erscheint eine eigene Entscheidung nicht sachdienlich, weil der Sach- und Streitstand hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist, so führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 530 Abs. 2, ZPO § 539, ZPO § 540, |
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