JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 5 W 5/07
| Leitsatz: | Bei Vorliegen der Tatbestandsvorausetzungen von § 124 Nr. 2 ZPO ist weder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne weiteres umfassend aufzuheben, weil dieser Bestimmung Strafcharakter für schuldhaft falsche Angaben zukommt, noch darf eine Aufhebung immer nur insoweit erfolgen, wie ausgehend von den berichtigten Angaben von Anfang an keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob angesichts absichtlich oder grob nachlässig gemachter falscher Angaben der Partei diese Angaben trotz Berichtigung insgesamt nicht mehr als ausreichend verlässlich angesehen oder aber die tatsächlichen Verhältnisse nunmehr ausreichend sicher festgestellt werden können. Der Partei obliegt es, insbesondere durch die Darlegung der Umstände, unter denen es zu den falschen Angaben kam, die Unsicherheit über die Richtigkeit ihrer Angaben auszuräumen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RPflG |
| Vorschriften: | ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 124 Nr. 1, ZPO § 124 Nr. 2, ZPO § 124 Nr. 3, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, RPflG § 11 Abs. 1, RPflG § 20 Nr. 4c, |
| Verfahrensgang: | LG Zweibrücken 2 O 26/05 vom 26.06.2007 |
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