JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 31.08.2001, Aktenzeichen: 3 W 199/01
| Leitsatz: | Vollstreckungsschutz bei Räumungsvollstreckung Die Notwendigkeit innerhalb kürzester Frist zweimal umziehen zu müssen, stellt für sich allein gesehen keinen den Schutzmechanismus des § 765 a ZPO auslösenden Umstand dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger (hier: Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 765 a, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 1 T 117/01 AG Ludwigshafen am Rhein 3 a M 134/01 |
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