JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 52/05
| Leitsatz: | 1. Nach Inkrafttreten des § 29 a FGG kommt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr in Betracht. 2. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist nicht deshalb unzulässig, weil sie von dem gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts und nicht allein von dem Vorsitzenden getroffen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | KostO, FGG |
| Vorschriften: | KostO § 154, KostO § 156 Abs. 4 Satz 2, KostO § 156 Abs. 4 Satz 3, KostO § 156 Abs. 4 Satz 4, FGG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 2 T 993/04 vom 13.01.2005 |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 52/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-ZWEIBRüCKEN - 31.05.2005, 3 W 52/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum