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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 31.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 52/05 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 52/05

Beschluss vom 31.05.2005


Leitsatz:1. Nach Inkrafttreten des § 29 a FGG kommt auch in Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit die außerordentliche Beschwerde nicht mehr in Betracht.

2. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars ist nicht deshalb unzulässig, weil sie von dem gesamten Spruchkörper des Beschwerdegerichts und nicht allein von dem Vorsitzenden getroffen worden ist.
Rechtsgebiete:KostO, FGG
Vorschriften:KostO § 154, KostO § 156 Abs. 4 Satz 2, KostO § 156 Abs. 4 Satz 3, KostO § 156 Abs. 4 Satz 4, FGG § 29 a Abs. 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 993/04 vom 13.01.2005

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