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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 31.01.2002, Aktenzeichen: 3 W 299/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 299/01

Beschluss vom 31.01.2002


Leitsatz:Bleibt in einem Wohnungseigentumsverfahren streitiger Sachverhalt unaufgeklärt (hier: Art der Installation einer Parabolantenne und damit einhergehende optische Beeinträchtigung), kann von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht abgesehen werden.

Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zur Hausordnung zu regeln, dass Außenantennen gleich welcher Art, nicht angebracht werden dürfen (im Anschluss an BGH NJW 2000, 3500 ff).

Durch die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit in Deutschland lebender Ausländer kann die Bestandskraft eines Wohnungseigentümerbeschlusses zum Verbot des Anbringens von Außenantennen jedenfalls für den Ausländer eingeschränkt sein, der erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses Wohnungseigentümer geworden ist.
Rechtsgebiete:GG, WEG
Vorschriften:GG Art. 5, GG Art. 14, WEG § 44, WEG § 45,
Stichworte:Entfernen einer Außenantenne aufgrund Hausordnung,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 1 T 181/01
AG Frankenthal (Pfalz) 2 UR II 27/01 WEG

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