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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRÜCKENBeschluss vom 30.10.2000, Aktenzeichen: 3 W 227/00 

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Aktenzeichen: 3 W 227/00

Beschluss vom 30.10.2000


Leitsatz:Nachweis der Vertretungsbefugnis

Nach dem Zweck des § 29 Abs. 3 GBO, dem Grundbuchamt die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung zu bieten und ihm eine dahingehende Prüfung zu ersparen, besteht keine Verpflichtung, die Zahl der nach den für die betreffende Behörde geltenden Formvorschriften erforderlichen Unterschriften zu ermitteln: nach § 29 Abs. 3 GBO genügt grundsätzlich eine Unterschrift.

Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners darf jedoch in Zweifel gezogen werden, wenn insoweit konkrete Anhaltspunkte bestehen (hier: gemeinschaftliche Vertretung einer Kreissparkasse).
Rechtsgebiete:GBO
Vorschriften:GBO § 29 Abs. 3,

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