JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 30.07.2004, Aktenzeichen: 3 W 152/04
| Leitsatz: | 1. Gegen die Weigerung des Notars, in bestimmter Weise über Geld auf einem von ihm geführten Anderkonto zu verfügen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO eröffnet. 2. Zur Frage der Pflichtwidrigkeit bei Weigerung des Notars, den auf einem Anderkonto hinterlegten Geldbetrag an den Hinterlegungsbeteiligten auszukehren, der den Herausgabeanspruch des anderen Hinterlegungsbeteiligten gepfändet und an sich zur Einziehung hat überweisen lassen. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BeurkG |
| Vorschriften: | BNotO § 14 Abs. 2, BNotO § 15 Abs. 2, BNotO § 23, BeurkG § 54d, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 5 T 114/03 vom 03.02.2004 |
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