JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 30.05.2001, Aktenzeichen: 3 W 119/01
| Leitsatz: | Mündliche Anhörung und Anfechtbarkeit bei (erledigter) Verlängerung der Abschiebungshaft im Wege einstweiliger Anordnung Erledigt sich die im Wege einstweiliger Anordnung verlängerte Abschiebungshaft bleibt - anders als in sonstigen Abschiebungshaftsachen - ein zuvor eingelegten Rechtsmittel mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zulässig (Ergänzung zu BGH NVwZ-Beilage 1998, 87 = FG-Prax 1998, 198) "Gefahr in Verzug" i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 FEVG liegt nicht vor, wenn eine mündliche Anhörung des Betroffenen ohne weiteres möglich ist. Sofern die Durchführbarkeit von den Tatsachengerichten verneint wird, bedarf es konkreter Feststellungen zu den Hinderungsgründen. |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG, FEVG |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 104 Abs. 1, AuslG § 57, FEVG § 5, FEVG § 11, |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 30.05.2001, Aktenzeichen: 3 W 119/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ZWEIBRüCKEN - 30.05.2001, 3 W 119/01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum