JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 30.03.2000, Aktenzeichen: 3 W 60/00
| Leitsatz: | Vollstreckung eines Lieferanspruchs nebst Transport Ein Anspruch auf Lieferung beweglicher Sachen (hier: Paletten) ist nach §§ 883, 884 ZPO zu vollstrecken, je nachdem, ob es sich bei der geschuldeten Ware um "bestimmte bewegliche Sachen" oder "eine Menge bestimmter beweglicher Sachen" handelt bzw. "eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen" geschuldet ist. Wird außerdem der Transport der Ware geschuldet, liegt vollstreckungsrechtlich ein sogenannter Mischfall vor. Die Verhängung von Zwangsgeld kommt in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neben der Herausgabe geschuldete Leistung ohne Weiteres von einem Dritten erbracht werden kann (hier: Organisation des Transports). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 883, ZPO § 884, ZPO § 887, ZPO § 888, |
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