JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 30.01.2003, Aktenzeichen: 6 WF 7/03
| Leitsatz: | 1. Die Beiordnung eines (Unter)Bevollmächtigten im Wege der Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, von den in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen. 2. Vom beigeordneten Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrnimmt oder von der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht gemäß § 4 BRAGO Gebrauch macht, gegebenenfalls unter Liquidierung der hierfür entstehenden Auslagen, soweit die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund der erfolgten Bewilligung oder gemäß § 126 BRAGO reichen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 121 Abs. 1, ZPO § 121 Abs. 3, ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, BRAGO § 4, BRAGO § 126, |
| Verfahrensgang: | AG Germersheim 1 F 350/00 vom 02.10.2002 |
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