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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 29.11.2000, Aktenzeichen: 3 W 255/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 255/00

Beschluss vom 29.11.2000


Leitsatz:Geburtsname des adoptierten Volljährigen

Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.

Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familiennamen vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelnamen geführt werden.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1757 Abs. 1, BGB § 1757 Abs. 4, BGB § 1767 Abs. 2, FGG § 56 e, FGG § 19,

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