JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 29.11.2000, Aktenzeichen: 3 W 255/00
| Leitsatz: | Geburtsname des adoptierten Volljährigen Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar. Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familiennamen vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelnamen geführt werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1757 Abs. 1, BGB § 1757 Abs. 4, BGB § 1767 Abs. 2, FGG § 56 e, FGG § 19, |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 29.11.2000, Aktenzeichen: 3 W 255/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ZWEIBRüCKEN - 29.11.2000, 3 W 255/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum