JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRÜCKEN > Beschluss vom 29.09.2000, Aktenzeichen: 3 W 145/00
| Leitsatz: | 1. Der erfolgten Bestellung eines Betreuers "als Mitarbeiter des Betreuungsvereines" kommt konstitutive Wirkung zu. Sie ist dem Vergütungsverfahren zugrundezulegen. 2. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts ist mangels anderweitiger Bestimmung im Vergütungsverfahren bindend, wenn ein Berufsbetreuer mit Meisterabschluss über generell nutzbare besondere Fähigkeiten verfügt; ihm ist ein erhöhter Stundensatz von 45,-- DM zu bewilligen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BVormVG |
| Vorschriften: | BGB § 1836 Abs. 1, BGB § 1836 Abs. 2, BGB §1836 a, BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, BVormVG § Abs. 2 Satz, |
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