( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 29.08.2001, Aktenzeichen: 3 W 163/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 163/01

Beschluss vom 29.08.2001


Leitsatz:Zustimmungsersetzung bei Vorenthaltung Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

1. Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen i.S.d. § 309 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 und 3 glaubhaft machen kann, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen auseinander zu setzen.

2. § 309 InsO differenziert nicht nach Forderungen des jeweiligen Gläubigers, so dass auch Ansprüche des Sozialversicherungsträgers in gleicher Weise und unter gleichen Voraussetzungen durch eine Zustimmung ersetzt werden können wie die Ansprüche der Gläubiger anderer, privater Forderungen.

3. Sofern dennoch bestimmte Forderungen privilegiert sind, ist dies zwar im Rahmen des Ersetzungsentscheidung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Voraussetzung wäre aber gleichfalls, dass der Gläubiger das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB) darlegt und glaubhaft macht. Ebenso wenig wie die Bezeichnung abstrakter Straftaten reicht insoweit der bloße Hinweis auf einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen Beitragsvorenthaltung aus.
Rechtsgebiete:InsO, BGB, StGB
Vorschriften:InsO § 309 Abs. 1, 2 u. 3, InsO § 302 Nr. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 a,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 258/01
AG Neuwied 21 IK 69/00

Volltext

Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 29.08.2001, Aktenzeichen: 3 W 163/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-zweibruecken/olg-zweibruecken-beschluss-vom-29-08-2001-az-3-w-16301

"OLG-ZWEIBRüCKEN - 29.08.2001, 3 W 163/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN