JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 6 UF 58/04
| Leitsatz: | 1. Führt der Antragsteller im Scheidungsverfahren in der Antragsschrift den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf und legt er gleichzeitig außergerichtliche Korrespondenz vor, in dem dieser darum gebeten hat, als Prozessbevollmächtigter bezeichnet zu werden, so muss an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt werden. Eine stattdessen unmittelbar an die Partei gerichtete Zustellung ist unwirksam. 2. Der Zustellungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass dem Prozessbevollmächtigten als richtigem Zustellungsadressaten außerprozessual ein Schriftstück übermittelt wird, das mit dem zuzustellenden inhaltlich übereinstimmt. Erforderlich ist der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks als solches. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1587 Abs. 2, ZPO § 172, ZPO § 189, ZPO § 295, |
| Verfahrensgang: | AG Germersheim 1 F 108/03.VA vom 23.02.2004 |
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