JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 28.11.2001, Aktenzeichen: 3 W 197/01
| Leitsatz: | Die Bindungswirkung gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gilt nicht, wenn eine Partei bereits erstinstanzlich die Zuständigkeit des (Wohnungseigentums-)gerichts gerügt hat und das Gericht erster Instanz das durch § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat. Die Streitfrage der Aufhebung des Sondernutzungsrechts ist jedenfalls dann vor dem Prozessgericht auszutragen, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung hergeleitet und außerdem nicht nur innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgetragen wird (hier: Verwalter vertritt auch die Wohnungseigentümer des begünstigten Nachbarhauses). Da die dritte Instanz allein der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung dient, können in ihr keine neuen Sachanträge gestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | WEG, GVG |
| Vorschriften: | WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1, GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2, GVG § 17 a Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 8 T 32/00 AG Mainz 73 UR II 83/99 WEG |
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