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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 28.11.2000, Aktenzeichen: 4 W 53/00 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 4 W 53/00

Beschluss vom 28.11.2000


Leitsatz:Streitwert für Räumung einer Mietwohnung

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 16 Abs. 2 GKG (Räumung einer Mietwohnung) ist die gesamte Gegenleistung des Mieters Grundlage der Berechnung und zwar einschließlich der Mehrwertsteuer.

2. Ein Abschlag wegen des auf die Miete entfallenden Teils der Nebenkosten ist nicht vorzunehmen, wenn diese nicht unterscheidbarer Teil des festen Mietzinses sind.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 16 Abs. 2, GKG § 25,

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