JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 28.09.2001, Aktenzeichen: 3 W 213/01
| Leitsatz: | Ein Elternteil kann gegen die erstmalige Bestellung des anderen Elternteils als Betreuer für das gemeinsame Kind Beschwerde auch mit dem Ziel einlegen, die gemeinschaftliche Betreuung durch beide Elternteile zu erreichen (Ergänzung zu Senat FGPrax 1997, 127 und 1999, 146). Ob in Fällen, in denen ein behindertes Kind volljährig wird, gemäß § 1899 Abs. 1 BGB eine gemeinschaftliche Betreuung der Eltern in Betracht kommt, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen und dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden (hier: verneint nach Trennung der Eltern und ganz erheblicher Spannungen im laufenden Scheidungsverfahren, insbesondere zum Umgang mit dem Kind). |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG |
| Vorschriften: | BGB § 1897 Abs. 1, BGB § 1897 Abs. 4, BGB § 1899 Abs. 1, FGG § 69 g Abs. 1, |
| Stichworte: | Gemeinschaftliche Betreuung durch die Eltern, |
| Verfahrensgang: | LG Landau 3 T 133/01 AG Landau 2 XVII 191/98 |
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