JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen: 3 W 184/08
| Leitsatz: | Die Zuordnung des Namens und der Anschrift des Nutzers zu einer dynamischen IP-Adresse stellt eine Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG dar. Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen kann ohne weiteres kein "gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann nicht wenn dies in einer Internettauschbörse erfolgt. Bei dem Download eines Computerspiels kann der Annahme einer schweren Rechtsverletzung und damit eines "gewerblichen Ausmaßes" entgegenstehen, dass der Urheberrechtsinhaber selbst einen Verstoß in gewissem Umfang in Kauf nimmt, indem er bei seinem Produkt auf einen Kopierschutz verzichtet und damit auf seiner eigenen Internetseite wirbt. |
| Rechtsgebiete: | UrhG, FGG, KostO |
| Vorschriften: | UrhG § 101 Abs. 1, UrhG § 101 Abs. 2, UrhG § 101 Abs. 9, FGG § 13a, FGG § 20a, KostO § 128 c, KostO § 131a Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz), 6 O 325/08 vom 15.09.2008 |
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