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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 27.09.2001, Aktenzeichen: 3 W 124/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 124/01

Beschluss vom 27.09.2001


Leitsatz:I. Die internationale Zuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; einer entsprechenden Rüge bedarf es nicht.

II. Die deutschen Gerichte sind für die Erteilung eines unbeschränkten Erbscheins auf der Grundlage ausländischen Rechts (hier: iranisches Erbrecht) international nicht zuständig.

III. Ein von einem international und damit zugleich örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist unrichtig. Er beschwert den Erben selbst dann, wenn er inhaltlich der Erbrechtslage entspricht und ist auf die Beschwerde hin durch das Nachlassgericht, welches den Erbschein erteilt hat, einzuziehen.
Rechtsgebiete:FGG, BGB, EGBGB
Vorschriften:FGG § 73, BGB § 2361 Abs. 1, BGB § 2369 Abs. 1, EGBGB Art 25,
Stichworte:Einziehung eines unbeschränkt erteilten Fremdrechtserbscheins,
Verfahrensgang:LG Frankenthal (Pfalz) 1 T 67/01
AG Ludwigshafen am Rhein 8 b VI 655/00

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