JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 27.08.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 407/02
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Tatverdächtigen kann auch zur Sicherung eines geldwerten Ersatzanspruchs aus der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zum Zwecke der "Rückgewinnungshilfe" für den Geschädigten erfolgen. 2. Als Voraussetzung einer Verfallsanordnung genügt der "einfache Verdacht" das der Täter aus einer rechtswidrigen Tat etwas erlangt hat. Durch einen Tatbeteiligten erlangt sind dabei nicht nur die ihm unmittelbar oder persönlich überlassenen Werte; vielmehr kann schon die Zuwendung an eine Mittelsperson, d.h. erst recht an einen Mittäter genügen. 3. Die Durchsuchung beim Tatverdächtigen kann angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Vermögenswerten führen wird, die zur Durchsetzung des Verfallsanspruchs im Wege der Rückgewinnungshilfe gesichert werden können. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 73, StGB § 73 Abs. 1 S. 2, StGB § 73 a, StPO § 111 b Abs. 2, StPO § 111 b Abs. 4, StPO § 111 b Abs. 5, StPO § 111 d, |
| Verfahrensgang: | LG Frankenthal (Pfalz) 5201 Js 4164/98 vom 11.07.2002 |
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