JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 1 AR 80/02
| Leitsatz: | Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes ist in entsprechender Anwendung der § 97 Abs. 1, 91 BRAGO zu vergüten. Erfordert der Beistand selbst einen außergewöhnlichen Betreuungsaufwand, so ist eine Pauschvergütung nach den Grundsätzen des § 102 Abs. 2, 99 Abs. 1 BRAGO gerechtfertigt; handelt es sich um einen wesentlichen Belastungszeugen in einem Großverfahren, der in ein Zeugenschutzprogramm gestellt ist, kann die Pauschvergütung den Höchstsatz gemäß § 91 Nr. 3 BRAGO überschreiten. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BRAGO |
| Vorschriften: | StPO § 68 b, BRAGO § 91, BRAGO § 97 Abs. 1, BRAGO § 99 Abs. 1, BRAGO § 102 Abs. 2, |
Um den Volltext vom OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 1 AR 80/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-ZWEIBRüCKEN - 27.03.2003, 1 AR 80/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum