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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 1 AR 80/02 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 1 AR 80/02

Beschluss vom 27.03.2003


Leitsatz:Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes ist in entsprechender Anwendung der § 97 Abs. 1, 91 BRAGO zu vergüten. Erfordert der Beistand selbst einen außergewöhnlichen Betreuungsaufwand, so ist eine Pauschvergütung nach den Grundsätzen des § 102 Abs. 2, 99 Abs. 1 BRAGO gerechtfertigt; handelt es sich um einen wesentlichen Belastungszeugen in einem Großverfahren, der in ein Zeugenschutzprogramm gestellt ist, kann die Pauschvergütung den Höchstsatz gemäß § 91 Nr. 3 BRAGO überschreiten.
Rechtsgebiete:StPO, BRAGO
Vorschriften:StPO § 68 b, BRAGO § 91, BRAGO § 97 Abs. 1, BRAGO § 99 Abs. 1, BRAGO § 102 Abs. 2,

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