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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 2 WF 15/03 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 WF 15/03

Beschluss vom 26.02.2003


Leitsatz:Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als bloße entscheidungsvorbereitende Maßnahme nicht anfechtbar.

Der Anspruch auf eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung wird durch diese Verfahrensweise auch dann nicht verletzt, wenn das Gericht mit dem Termin eines Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahrens zugleich Termin in der Hauptsache bestimmt.

Bei Verweigerung von Prozesskostenhilfe in diesem Fall besteht die Möglichkeit, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Vertagung zu beantragen. Wird gleichwohl die Hauptsache durchgeführt, kann ein Versäumnisurteil nicht ergehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118, ZPO § 127, ZPO § 337, ZPO § 567,
Stichworte:Anfechtung der Terminsbestimmung zur mündlichen Erörterung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:AG Rockenhausen 3 F 581/02 vom 10.01.2003

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