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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 26.02.2001, Aktenzeichen: 5 WF 15/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 5 WF 15/01

Beschluss vom 26.02.2001


Leitsatz:Leitsatz:

In einem Ehescheidungsverbundverfahren muss für sonstige Folgesachen (außer Versorgungsausgleich) - wie elterliche Sorge - Prozesskostenhilfe grundsätzlich gesondert beantragt und bewilligt werden. Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen sonstigen Folgesachen.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 624 Abs. 2, BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 122 Abs. 3, BRAGO § 128 Abs. 4,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Umfang der Bewilligung, Folgesachen,

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