JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 26.02.2001, Aktenzeichen: 5 WF 15/01
| Leitsatz: | Leitsatz: In einem Ehescheidungsverbundverfahren muss für sonstige Folgesachen (außer Versorgungsausgleich) - wie elterliche Sorge - Prozesskostenhilfe grundsätzlich gesondert beantragt und bewilligt werden. Die uneingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht ohne weiteres auf alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen sonstigen Folgesachen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 624 Abs. 2, BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 122 Abs. 3, BRAGO § 128 Abs. 4, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Umfang der Bewilligung, Folgesachen, |
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