JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 3 W 141/02
| Leitsatz: | Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen. Auch wenn nach dem Vorversterben des einen Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt (hier: "Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben..."), fehlt es an einer (abtrennbaren) Einzelanordnung, sofern hierdurch die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten betroffen sein könnten. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2273 Abs. 1, BGB § 2300, |
| Stichworte: | Eröffnung des Erbvertrages nach denn Erstversterbenden, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 T 10/02 vom 10.05.2002 AG Trier 25 IV 307/02 |
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