JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 63/05
| Leitsatz: | 1. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen; eine solche kommt vielmehr nur bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen oder Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht. 2. Eine auf der Grundlage des § 31 POG ausgesprochene Anordnung der Bekanntgabe eines Telefonteilnehmers stellt keinen den Telekommunikationsdienstleister betreffenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. |
| Rechtsgebiete: | GG, POG Rheinland-Pfalz, FGG |
| Vorschriften: | GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, POG Rheinland-Pfalz § 31 Abs. 5, POG Rheinland-Pfalz § 21 Abs. 1, FGG § 27, FGG § 29, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern 1 T 12/05 vom 14.02.2005 AG Kaiserslautern 1 AR -Eildienst- 1/05 |
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