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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 3 W 63/05 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 63/05

Beschluss vom 25.05.2005


Leitsatz:1. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen; eine solche kommt vielmehr nur bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen oder Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht.

2. Eine auf der Grundlage des § 31 POG ausgesprochene Anordnung der Bekanntgabe eines Telefonteilnehmers stellt keinen den Telekommunikationsdienstleister betreffenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar.
Rechtsgebiete:GG, POG Rheinland-Pfalz, FGG
Vorschriften:GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, POG Rheinland-Pfalz § 31 Abs. 5, POG Rheinland-Pfalz § 21 Abs. 1, FGG § 27, FGG § 29,
Verfahrensgang:LG Kaiserslautern 1 T 12/05 vom 14.02.2005
AG Kaiserslautern 1 AR -Eildienst- 1/05

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