JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 24.09.2001, Aktenzeichen: 3 W 201/01
| Leitsatz: | Das Bestehen einer Personenhandelsgesellschaft setzt nicht das Vorhandensein von Vermögenswerten voraus. Vielmehr hat der Vollbeendigung infolge fehlenden Aktivvermögens die Auflösung und Liquidation vorauszugehen. Die Enteignung einer in der ehemaligen DDR ansässigen Firma durch Überführung des Unternehmens nebst Vermögenswerten in Volkseigentum führt deshalb für sich allein betrachtet noch nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (hier: verneint mit Blick auf eine nur kurze Zeit nach Enteignung vorgenommene Sitzverlegung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland). |
| Rechtsgebiete: | FGG, HGB |
| Vorschriften: | FGG § 142, HGB § 131, |
| Stichworte: | Enteignung als Auflösungsgrund einer Personenhandelsgesellschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 HT 3/01 AG Koblenz |
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