JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 24.08.2004, Aktenzeichen: 4 W 103/04
| Leitsatz: | Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 103, ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 717 Abs. 2, |
| Stichworte: | Verzinsung bei Kostenrückfestsetzung, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern HK.O 4/97 vom 22.06.2004 |
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