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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 24.03.2004, Aktenzeichen: 3 W 219/03 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 219/03

Beschluss vom 24.03.2004


Leitsatz:Ein Betreuungsbedürfnis im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht, wenn der Betroffene psychisch krank ist, seine Angelegenheiten aber gleichwohl selbst oder mit Hilfe eines Bevollmächtigten besorgen kann.
In einem solchen Fall darf eine rechtliche Betreuung auch nicht auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen hin angeordnet werden.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1, FGG § 20, FGG § 27, FGG § 69 g Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mainz 8 T 387/02 vom 17.09.2003
AG Mainz 43 XVII 252/01

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