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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 23.12.2005, Aktenzeichen: 3 W 236/05 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 236/05

Beschluss vom 23.12.2005


Leitsatz:Von Gesetzes wegen ist in Abschiebungshaftsachen grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine Anhörung des Betroffenen angezeigt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FEVG und Umkehrschluss aus § 7 Abs. 5 FEVG). Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht zur Annahme, dass vor Durchführung der Anhörung die zur Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 14 FGG i.V.m. § 114 ZPO besteht.
Rechtsgebiete:AufenthG, FEVG, FGG, ZPO
Vorschriften:AufenthG § 62, FEVG § 5 Abs. 1 Satz 1, FEVG § 7 Abs. 5, FGG § 14, ZPO § 114,
Stichworte:Prozesskostenhilfe im Abschiebungshaftverfahren,
Verfahrensgang:LG Mainz 8 T 278/05 vom 12.12.2005
AG Bingen 10 XIV 96/05.B

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