JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 23.10.2001, Aktenzeichen: 3 W 253/01
| Leitsatz: | Abschiebungshaft: Einreise aus sicherem Drittstaat Ein aus der Haft heraus gestellter Asylantrag steht der Abschiebungshaft nicht mehr entgegen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Ablauf der 4-Wochen-Frist in § 14 Abs. 5 AsylVfG im Vollzug des Dubliner Übereinkommens feststellt, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht und es zugleich seine Abschiebung in den sicheren Drittstaat anordnet. Die hierüber im Verfahren der weiteren Beschwerde erstmals vorgelegten Urkunden darf das Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen (Anschluss an BayObLG NvWZ-Beilage 12/20001 S. 23). |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Vorschriften: | AuslG § 57, AsylVfG § 14 Abs. 4, AsylVfG § 26 a, AsylVfG § 29 Abs. 3, AsylVfG § 31 Abs. 4, AsylVfG § 34 a, AsylVfG § 55 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Kaiserslautern 1 T 276/01 AG Kaiserslautern XIV 39/01.B |
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