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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 3 W 34/04 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 34/04

Beschluss vom 23.03.2004


Leitsatz:1. In die nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehende Höchstdauer einer Sicherungshaft von 18 Monaten ist die Dauer einer Untersuchungs- oder Strafhaft nicht einzurechnen.

2. Die Ausländerbehörde muss aber auch während der Untersuchungs- oder Strafhaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Abschiebung so schnell wie möglich durchzuführen.
Rechtsgebiete:AuslG, StPO, StGB
Vorschriften:AuslG § 57 Abs. 3, StPO § 112, StGB § 38,
Verfahrensgang:LG Mainz 8 T 408/03 vom 07.01.2004
AG Singen am Rhein 10 XIV 96/02.B

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