JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 3 W 34/04
| Leitsatz: | 1. In die nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestehende Höchstdauer einer Sicherungshaft von 18 Monaten ist die Dauer einer Untersuchungs- oder Strafhaft nicht einzurechnen. 2. Die Ausländerbehörde muss aber auch während der Untersuchungs- oder Strafhaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Abschiebung so schnell wie möglich durchzuführen. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, StPO, StGB |
| Vorschriften: | AuslG § 57 Abs. 3, StPO § 112, StGB § 38, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 8 T 408/03 vom 07.01.2004 AG Singen am Rhein 10 XIV 96/02.B |
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