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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 23.02.2001, Aktenzeichen: 3 W 39/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 39/01

Beschluss vom 23.02.2001


Leitsatz:Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Übertragung von Sondereigentum

1. Verändern sich durch die Übertragung von Sondereigentum an einzelnen Räumen die Grenzen des bestehenden Sondereigentums, bedarf es, wie im Fall der Unterteilung, der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplans sowie einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten.

2. Werden bereits getrennt gelegene Räumen übertragen, reicht hinsichtlich der Restwohnung die frühere Abgeschlossenheitsbescheinigung jedenfalls dann nicht aus, wenn nach dem neuen Aufteilungsplan Änderungen eingetreten sind, wonach die infolge Übertragung der Räume verkleinerte Wohnung nicht (mehr) als in sich abgeschlossen gelten kann (hier: Bad ohne WC).
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 3 Abs. 2, WEG § 4, WEG § 7 Abs. 4 Nr. 2, BGB § 873, BGB § 925, BGB § 313,

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