JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 3 W 72/01
| Leitsatz: | Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof vom 26. Mai 1989 (3. Beitrittsübereinkommen) Art. 29. 1. Zur Bestimmung des Erfüllungsortes nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten portugiesischen Gerichts. 2. Aus dem Umstand, dass das ausländische Berufungsgericht über ein Rechtsmittel des Verpflichteten entschieden hat, kann geschlossen werden, dass eine Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgefunden hat (Anschluss an OLG Hamburg IPRspr. 1994 Nr. 167). 3. Der Berechtigte kann in mehreren Mitgliedsstaaten des EuGVÜ gleichzeitig gegen den Verpflichteten vorgehen; das gilt auch dann, wenn der Verpflichtete im Zweitstaat kein Einkommen und kein Vermögen hat. 4. Der ausländische Titel kann hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs im Exequaturverfahren näher konkretisiert werden; ggf. ist von dem spätesten Zeitpunkt auszugehen, von dem ab die genannten Zinsen zu zahlen sind. |
| Rechtsgebiete: | EuGVÜ |
| Vorschriften: | EuGVÜ Art. 5 Nr. 1, EuGVÜ Art. 31, EuGVÜ Art. 46 Nr. 1, EuGVÜ Art. 47 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Landau 2 O 102/01 |
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