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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 22.08.2001, Aktenzeichen: 2 WF 67/01 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 2 WF 67/01

Beschluss vom 22.08.2001


Leitsatz:Ist der Kläger wegen eines Teiles der Gerichtskosten in Anspruch genommen worden, der nach der Kostenregelung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs dem Beklagten zur Last fällt, so kann er diese Kosten auch dann gegen den Beklagten festsetzen lassen, wenn diesem die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Bestätigung der in Rechtspfleger 1987, 128 abgedruckten Senatsentscheidung); der Beschluss des BVerfG vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89; FamRZ 2000, 474) hat an dieser Rechtslage nichts geändert, da er sich nur auf den Fall einer Kostenregelung durch gerichtliche Entscheidung bezieht.
Rechtsgebiete:ZPO, GKG
Vorschriften:ZPO § 123, GKG § 58 Abs. 2 Satz 2, GKG § 54 Nr. 1, GKG § 54 Nr. 2,
Verfahrensgang:AG - FG - Ludwigshafen am Rhein 5c F 381/99
Rechtskraft:ja

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