JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 22.05.2002, Aktenzeichen: 6 UF 185/01
| Leitsatz: | 1. Ist dem Prozessbevollmächtigten bei früheren Gelegenheiten bekannt geworden, dass das zuständige Gericht die Gewährung von Fristverlängerungen restriktiv handhabt, ist er in jedem Fall der Beantragung einer Fristverlängerung gehalten, den Eingang der Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag und deren genauen Inhalt persönlich zu prüfen und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in seiner Kanzlei sicherzustellen, dass diese Prüfung auch durchgeführt wird. 2. Es ist dann durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa eine Wiedervorlage zur Kontrolle des Eingangs der gewährten Fristverlängerung oder zur Rückfrage bei Gericht, sicherzustellen, dass die tatsächlich gewährte Frist rechtzeitig bekannt und im Fristenkalender endgültig notiert wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, ZPO § 85 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Kandel F 287/00 |
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