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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 3 W 14/06 

OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 14/06

Beschluss vom 22.02.2006


Leitsatz:1. Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung errichtete Betreuung erfolgt der Kostenansatz auf der Grundlage des § 92 KostO, wenn das Vermögen des Betroffenen mehr als 25.000,-- Euro beträgt.

2. Der Gebührenansatz verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, weil die Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 1969 nicht das gesamte an Wertgebühren ausgerichtete Normengefüge der Kostenordnung erfasst.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 92,
Verfahrensgang:LG Koblenz 2 T 920/05 vom 03.01.2006
AG Koblenz 3 XVII 354/04

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