JuraForum.de > Urteile > OLG-ZWEIBRüCKEN > Beschluss vom 21.12.2001, Aktenzeichen: 3 W 301/01
| Leitsatz: | Den Voraussetzungen einer Aufforderung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist genügt, wenn unter Hinweis auf den notariellen Vertrag gefordert wird, die Genehmigung für die Vertretung (ohne Vertretungsmacht) zu erteilen. Eine weitergehende Hinweispflicht auf die Folgen nach Ablauf von 2 Wochen sieht das Gesetz nicht vor. Der Notar kann den Vollzug einer Urkunde verweigern, wenn eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BNotO, BeurkG |
| Vorschriften: | BGB § 177 Abs. 2, BNotO § 15 Abs. 2, BeurkG § 53, |
| Stichworte: | Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht., |
| Verfahrensgang: | LG Trier 5 T 102/01 |
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