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JuraForum.deUrteileOLG-ZWEIBRüCKENBeschluss vom 21.12.2001, Aktenzeichen: 3 W 301/01 



OLG-ZWEIBRüCKEN – Aktenzeichen: 3 W 301/01

Beschluss vom 21.12.2001


Leitsatz:Den Voraussetzungen einer Aufforderung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB ist genügt, wenn unter Hinweis auf den notariellen Vertrag gefordert wird, die Genehmigung für die Vertretung (ohne Vertretungsmacht) zu erteilen. Eine weitergehende Hinweispflicht auf die Folgen nach Ablauf von 2 Wochen sieht das Gesetz nicht vor.

Der Notar kann den Vollzug einer Urkunde verweigern, wenn eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mangels fristgerechter Erklärung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB der Schwebezustand beendet war, der beurkundete Kaufvertrag mithin unwirksam geworden ist.
Rechtsgebiete:BGB, BNotO, BeurkG
Vorschriften:BGB § 177 Abs. 2, BNotO § 15 Abs. 2, BeurkG § 53,
Stichworte:Ablehnung des Vollzugs einer Urkunde bei Beteiligung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.,
Verfahrensgang:LG Trier 5 T 102/01

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